Weiteres Urteil zum Urlaubsrecht für Honorarlehrkräfte

Die GEW berichtet in ihrem Beitrag "Urlaubsrecht für Honorarlehrkräfte bestätigt" darüber, dass das Landesarbeitsgericht Köln Honorarlehrkraft in Integrationskursen als „arbeitnehmerähnliche Person" anerkennt. Damit hat sie Recht auf bezahlten Urlaub.

"Das Kölner Gericht stellte fest, dass Honorarlehrkräfte wirtschaftlich abhängig sind und eine ähnliche soziale Schutzbedürftigkeit haben wie Arbeitnehmer*innen. Deshalb stehe ihnen ein Urlaubsanspruch zu. Besonders hervorzuheben ist: Das LAG Köln wies zusätzlich auf die Notwendigkeit der Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden hin." 

In dem Beitrag wird auch auf ein anderes Urteil aus BaWü hingewiesen. Das Bündnis DaF/DaZ-Lehrkräfte informiert seit Jahren über den Anspruch auf Urlaubsentgelt. Vor Kurzem haben die KollegInnen von der VHS Lübeck das Urlaubsentgelt erkämpft.

(as)