2019 sinken die Mindestbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Krankenkassenbeiträge der freiwillig gesetzlich Versicherten sind ab 2019 näher am realen Einkommen. Wurde bis Ende 2018 der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung von einem willkürlich festgelegten Einkommen von ca. knapp 2300 € berechnet, liegt seit dem 01.01.2019 die unterste Berechnungsgrenze bei 1040 €.
Davon werden je nach Krankenkasse und freiwilliger Mitversicherung eines Krankengeldes ca. 15,7 % als Beitrag festgelegt, das sind ca. 163 € pro Monat. Da die Krankenkasse auch die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung einzieht, summiert sich je nach Elternschaft der Beitrag auf ca. 195 € pro Monat an die Kranken- und Pflegeversicherung.
Nach Schätzungen des Gesundheitsministeriums profitieren 200.000 bis 500.000 Selbstständige von der gefundenen Neuregelung. Das sind diejenigen, die bisher Beiträge von einem Einkommen zahlen mussten, das sie gar nicht hatten.
Neu ist auch, dass freiwillig Versicherte nur noch rein einkommensabhängige Beiträge zahlen, während sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld beziehen. Außerdem wurde der Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflich Tätigkeit gestrichen.
Damit bleiben zwei Baustellen offen:
• Weiterhin zahlen all jene überproportional hohe Beiträge, deren Gewinn zwischen der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € und rund 1.040 € liegt.
• Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einnahmen, die übrigen gesetzlich Versicherten allein auf das Erwerbseinkommen.
Seit 2018 gibt es die rückwirkende Beitragsberechnung. Beiträge werden seit 01.01.2018 nur vorläufig festgesetzt und nach Vorlage des Steuerbescheids rückwirkend gemäß den tatsächlichen Einnahmen nachberechnet. Man bezahlt zuerst anhand eines vorläufigen Bescheides, im nächsten Steuerjahr wird aber genau abgerechnet, und man muss entweder nachzahlen oder bekommt Geld zurück.
Mehr Informationen befinden sich in einer Mitteilung der bayrischen GEW.
(lg/hs)