Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart fand Anfang März der Gütetermin zum Thema Urlaubsentgelt an der Volkshochschule Stuttgart statt. Drei Honorarlehrkräfte hatten Klage eingereicht und gingen der im Oktober 2018 vom damaligen Sozialbürgermeister im Namen der Aufsichtsratsmitglieder der VHS Stuttgart ausgesprochenen Empfehlung nach, sich doch juristische Klarheit zu verschaffen: Besteht ein Anspruch auf Urlaubsentgelt oder nicht? Wo sich doch die Volkshochschule in erster Linie die Frage der Refinanzierbarkeit stellen müsse, da sie nicht wisse, aus und mit welchen Mitteln sie die Auszahlung des Urlaubsentgelts bestreiten solle. Von richterlicher Seite wurde die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht in Frage gestellt und damit auch die wirtschaftliche Abhängigkeit und die daraus folgende soziale Schutzbedürftigkeit , die sich für die Klägerinnen ergibt, nicht angezweifelt. Schließlich hatten sie dauerhaft und ohne Unterbrechungen mehr als 50% ihrer Einkünfte bei ihrem Auftraggeber erworben. Damit erinnerte der Richter an das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.01.2006, in dem arbeitnehmerähnliche Personen Selbstständige sind und einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts haben, siehe §2 Abs.2 BUrlG. In den kommenden Tagen besteht für die Beklagte eine letzte Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung zur Zahlung; sollte es dazu nicht kommen, wird das Gericht einen (Kammer-) Termin bestimmen. Unterstützung im Gerichtssaal erfuhren die drei Klägerinnen, obgleich zur üblichen Arbeitszeit am Vormittage, nicht nur von Kolleg*innen, sondern auch von Mitgliedern zweier Fraktionen des Gemeinderats, zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der VHS und freilich der GEW: der Referentin für Weiterbildung sowie der Rechtsschutzstelle.