Bundesregierung beantwortet die Anfrage der Grünen zur aktuellen Lage der Integrationskurse

Vor einigen Tagen hat die Bundesregierung die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen beantwortet. Die Anfrage thematisiert die Situation der Sprach- und Integrationskurse während der COVID-19-Pandemie. Die Antwort enthält sehr viele interessante Informationen und Zahlen.

Die Grünen fragten beispielsweise, ob die Bundesregierung plane, die Finanzierung von Gruppen mit einer maximalen Anzahl der Teilnehmenden von zehn Personen für die Dauer der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen (u. a. von Analphabeten, Risikopatienten und Menschen ohne Endgeräte oder WLAN). Die Antwort: "Das BAMF hat bereits am 1. Juli 2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Träger der Integrationskurse während der COVID-19- Pandemie auf den Weg gebracht. Dieses gilt weiterhin. Im Bereich der Alphabetisierungskurse wurde zusätzlich die Mindestteilnehmendenzahl zur Gewährung der speziellen Garantievergütung auf zehn Teilnehmende abgesenkt. Ziel ist es, den Trägern unbürokratisch größtmögliche Flexibilität bei der pandemiegerechten Durchführung von Integrationskursen zu gewähren. Dabei kann die Pandemiezulage beispielsweise auch eingesetzt werden, um wirtschaftliche Nachteile einer möglicherweise kleineren Kursgruppe zu kompensieren. Dementsprechend sieht die Bundesregierung keinen Bedarf für darüberhinausgehende Maßnahmen."

Die Grünen interessierten sich auch für das SodEG (ab Seite 8). Sie wollten beispielsweise wissen, wie viele Träger  die SodEG-Hilfen an die Honorarlehrkräfte weitergeleitet haben. Die Antwort: "Bislang haben 68,7 Prozent der Träger von Integrationskursen, die SodEG-Zuschüsse beantragt haben, auch die Weiterleitung des Zuschusses an die Honorarlehrkräfte im Antrag zugesichert. Kursträger können jedoch nicht zur Weitergabe von SodEG-Zuschüssen an Honorarlehrkräfte verpflichtet werden. Die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses obliegt dem Träger und der einzelnen Honorarlehrkraft. Die Bundesregierung hat auf die Entscheidung des Kursträgers keinen Einfluss. Mangels eigener Rechtsbeziehungen zum BAMF als zuständigem Leistungsträger fallen Honorarlehrkräfte nicht unter die Anwendung des SodEG. Eine unmittelbare Gewährung von Zuschüssen an Honorarlehrkräfte ist daher ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Ob und in welcher Höhe der vergebene Betrag auch tatsächlich weitergeleitet wurde, kann erst im Rahmen des Erstattungsverfahrens gem. § 4 SodEG geprüft werden. Schlüsse für das Antragsverfahren können daher derzeit nicht gezogen werden."

(as)