Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 18 (S. 804-805) steht folgendes zum Präsenzunterricht geschrieben:
Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so ist Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht *zulässig.
Bei einer Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so ist ab dem übernächsten Tag Präsenzunterricht für die genannten Einrichtungen untersagt.
Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.
Zum Home-Office steht folgendes: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen."
Hier muss betont werden, dass arbeitnehmerähnliche Selbstständige normalerweise wie Arbeitnehmer zu behandeln sind. Das müsste neben dem Heimbüro auch die Tests, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, betreffen. Es lohnt sich, diesbezüglich nachzufragen.
(as)