Arbeitslosengeld I (ALG I) für selbstständige Lehrkräfte?

Die schlechte Info zuerst:  Nur in den ersten drei Monaten der Selbstständigkeit kann man in die Arbeitslosenversicherung eintreten und das auch nur, wenn man vorher einige Zeit (mindestens zwölf Monate innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor Aufnahme der Selbstständigkeit) angestellt oder arbeitslos war. Also z.B. nicht nach dem Studium. Der monatliche Beitrag wird vom Arbeitseinkommen (Honorar minus Betriebskosten) berechnet, z.Zt. 2,4 %, in den ersten beiden Jahren nur die Hälfte davon.

 

Die Auszahlung aber berechnet sich  interessanterweise nach dem, was man gemäß seiner Qualifikation verdienen würde. Alleinstehende können 60 % bekommen. Ein weiterer Vorteil ist, dass man  über die Arbeitsagentur krankenversichert ist. Das ALG I wird  unabhängig vom Familienstand gezahlt.

Wenn man dann „vorübergehend erwerbslos“ ist, darf man dennoch in kleinem Umfang  arbeiten, um z.B. die Verbindung zu seinen Auftraggebern zu halten. Detaillierte Auskünfte kann die Agentur für Arbeit erteilen, das muss sie sogar. (Information erstellt nach einem Vortrag des VGSD e.V.  vom 26.05.21.)

(hs)