Aussetzung der Zulassungen zu Integrationskursen

Das BAMF informiert in seinem TRS, "dass im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG erteilt werden können. Das bedeutet, dass insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden."

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